
Auf Parkplätzen von Baumärkten oder Supermärkten kommt es oft zu Zusammenstößen wegen vermeintlicher Vorfahrtsansprüche.
Foto: Kahnert/dpa
Öffentlicher Parkplatz: Gilt hier die Regel rechts vor links?
Egal ob Supermarkt oder Baumarkt: Auf öffentlich befahrbaren Parkplätzen ist man öfters unterwegs.Gilt hier die Regel rechts vor links oder nicht?
Regeln der Straßenverkehrsordnung
Auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz eines Einkaufsmarktes können die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten. Dazu muss der Betreiber diese noch nicht einmal ausdrücklich anordnen. Dienen die Gassen zwischen den Parkplätzen vor allem der Parkplatzsuche und nicht dem Fahrverkehr, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Hälftige Schadensteilung
Das zeigt ein Urteil (Az.: 17 U 21/22) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, auf das der ADAC hinweist. In dem Fall ging es um einen großen Parkplatz eines Baumarktes. Schilder wiesen darauf hin, dass hier die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. An einer Kreuzung mit einer der Zufahrten stießen zwei Autofahrer zusammen. Das OLG urteilte auf eine hälftige Teilung des Schadens.
Eindeutiger Straßencharakter
Denn auf einem Parkplatz wie hier gelte immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Beide Gassen wiesen Parkbuchten auf, woran laut Urteil zu erkennen ist, das beide gleichermaßen in erster Linie für die Suche nach einem Parkplatz gedacht sind und nicht für den fließenden Fahrverkehr. Etwas anderes gelte nur, wenn eindeutig der Straßencharakter gegeben ist, was sich etwa an Richtungsfahrbahnen, Bordsteinkanten und Abtrennungen, wie sie sich zum Beispiel an vielen Autobahnraststätten finden lassen.