
Großes Schild, aber nur kleiner Hinweis auf ein Halteverbot nach Feierabend: Laurenz Gollücke musste 30 Euro zahlen, weil er hier gehalten hat.
Foto: Brockmann
Parken vor Einkaufsmärkten: Das sagt der ADAC zu den Parkplatz-Regeln
Autofahrer sollten genau hinschauen, ob sie auf dem Parkplatz eine Parkscheibe auslegen müssen, eine Höchstparkzeit mithilfe von Kameras überwacht wird - oder sogar nach Feierabend ein Halteverbot gilt. Der ADAC gibt Auskunft.
Datenschutz wird sehr wichtig genommen. Wie kann es angehen, dass ein privates Unternehmen sich anhand meines Auto-Kennzeichens meine Personalien geben lassen kann?
Falschparken auf Privatgrund gilt rechtlich als Besitzstörung. Dagegen darf der Grundstückseigentümer oder dessen Berechtigter vorgehen. Viele Supermärkte beauftragen Firmen mit der Überwachung des Parkplatzes und der Durchsetzung der entsprechenden Vorschriften. Das Kontrollpersonal kann Verstöße mit privaten Knöllchen ahnden oder das Auto sogar abschleppen lassen. Oder Kameras nehmen das Fahrzeug bei der Einfahrt auf, eine Software erfasst Kennzeichen und Ankunftszeit und meldet eine Überschreitung der Parkzeit. Wurde das falsch geparkte Fahrzeug sogar abgeschleppt, haben die Überwacher ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Das heißt, sie müssen es erst wieder herausgeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind. Diese Praxis billigt selbst der Bundesgerichtshof.
Kann man den Forderungen widersprechen?
Grundsätzlich kann bei Vertragsverstößen nur der Fahrer zur Kasse gebeten werden. Denn nur wer sein Auto auf dem Platz abstellt, schließt den Vertrag mit dem Betreiber. Zusätzliche Kosten wie Bearbeitungs- oder Mahngebühren oder Inkassokosten dürfen nur bei Verzug verlangt werden. Dafür muss der Falschparker einen Zahlschein erhalten, aber nicht fristgerecht bezahlt haben. Der Parkraumbewirtschafter muss nachweisen, dass der Fahrer den Zahlschein auch wirklich bekommen hat. Wenn in dem Schreiben Bearbeitungs- oder Mahngebühren verlangt werden, sollten Sie überprüfen, ob die Höhe angemessen ist. Oft wird hier kräftig zugelangt. Bearbeitungsgebühren sind in der Regel nicht vereinbart, eine Mahngebühr sollte drei Euro nicht überschreiten.
Ist die Strafe mit einem Bußgeld gleichzusetzen? Die Antwort vom ADAC lest ihr hier.