Fleisch und Gemüse liegen auf dem Grill

Fleisch und Gemüse liegen auf dem Grill. Was auf dem Balkon gemacht werden darf.

Foto: Heike Lyding

Der Norden

Balkon-Regeln: Was Mieter wissen müssen

1. April 2025 // 12:00

Grillen, Rauchen, Sex oder ein Planschbecken auf dem Balkon? Mietrechtlich ist vieles erlaubt – aber mit Einschränkungen. Was Nachbarn und Vermieter sagen dürfen.

Balkon und Mietrecht: Was ist erlaubt?

Ein Balkon gehört zur Wohnung – doch was dürfen Mieter dort wirklich tun? In vielen Mietverhältnissen gibt es Unsicherheiten über Grillen, Pflanzen oder Nacktbaden. Fakt ist: Das Mietrecht erlaubt oft mehr, als viele annehmen.

Grillen: Wo liegen die Grenzen?

Grillen auf dem Balkon kann durch Mietvertrag oder Hausordnung verboten sein. Gibt es kein ausdrückliches Verbot, sollten Mieter Rücksicht auf Nachbarn nehmen. In Stuttgart darf dreimal im Jahr für zwei Stunden gegrillt werden, in Bremen einmal monatlich von April bis September – aber nur mit vorheriger Ankündigung. In München ist Grillen täglich erlaubt, solange Nachbarn nicht erheblich gestört werden.

Nackt auf dem Balkon?

Sich nackt auf dem Balkon zu sonnen, ist grundsätzlich erlaubt. Wer auf Diskretion Wert legt, kann einen Sichtschutz anbringen. Auch Sex auf dem Balkon ist nicht verboten – solange die Nachtruhe ab 22 Uhr eingehalten wird und keine Lärmbelästigung entsteht. Andernfalls drohen Abmahnungen oder sogar eine fristlose Kündigung.

Blumen, Hochbeete und Pools – was geht?

Blumenkästen sind meist erlaubt, doch sie sollten sicher befestigt sein. Manche Vermieter untersagen das Anbringen an der Außenseite des Balkons, um Gefahren für Passanten zu vermeiden. Hochbeete und Planschbecken sind möglich, wenn die Traglast des Balkons nicht überschritten wird. Ein kleiner Pool kann erlaubt sein, größere Becken sind meist nur im Gemeinschaftsgarten gestattet.

Rauchen, Lärm und Taubenkot: Rechte der Mieter

Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt, solange es keine anderen Mieter stört. Ziehen Rauchschwaden in Nachbarwohnungen, kann das Rauchen zeitweise untersagt werden. Ruhestörungen durch laute Gespräche oder Musik sind nach 22 Uhr untersagt. Auch Taubenkot ist Sache des Mieters – eine Mietminderung wegen Verschmutzung ist nicht möglich. (mca)