
Wenn eine einrichtungsbezogene Impfflicht besteht und Angestellte diese nicht einhalten, ist ein Tätigkeitsverbot gerechtfertigt, urteilen zwei Gerichte.
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Gerichte bestätigen Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte
Tätigkeitsverbote für Ungeimpfte sind rechtmäßig. Das haben das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und das Oldenburger Verwaltungsgericht entschieden.
Zwei Urteile
In Lüneburg scheiterte ein Zahnarzt aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss seines örtlichen Gesundheitsamtes (Az.: 14 ME 297/22), in Oldenburg eine zahnmedizinische Fachangestellte (Az. 7 B 2812/22). Beide waren nicht gegen das Coronavirus geimpft und verstießen damit gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Verweis auf Bundesverfassungsgericht
Beide Gerichte verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April dieses Jahres. Das hatte bestätigt, dass die einrichtungsbezogene Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- und Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß seien (Az.: 1 BvR 2649/21). (epd)