Grab mit Figur und Kreuz

Das Finanzgericht Münster entschied gegen die steuerliche Absetzbarkeit von Bestattungsvorsorge. Angehörige können Kosten nur im Todesfall geltend machen.

Foto: Jens Kalaene

Finanzen

Bestattungsvorsorge: Was das Finanzgericht zur Steuerfrage entschieden hat

27. August 2025 // 13:00

Bestattungskosten zu Lebzeiten absetzen? Das geht nicht, entschied das Finanzgericht Münster. Absetzbar sind sie nur für Angehörige, wenn tatsächlich Kosten entstehen.

Die eigene Bestattung zu regeln, kann Angehörige entlasten – steuerlich bringt es jedoch nichts. Kosten für eine Bestattungsvorsorge sind nicht absetzbar, entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1483/24 E). Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Wann Beerdigungskosten absetzbar sind

Absetzbar sind Beerdigungskosten nur für überlebende Angehörige, wenn ihnen die Ausgaben durch den Tod eines Verwandten tatsächlich entstehen – und auch nur, wenn keine ausreichenden Mittel im Nachlass vorhanden sind.

Finanzgericht Münster fällt Urteil

Im verhandelten Fall wollte ein Steuerzahler rund 6.500 Euro für einen Vorsorgevertrag geltend machen. Das Gericht lehnte ab: Eine freiwillige Vorsorge sei keine „zwangsläufige“ Ausgabe im steuerrechtlichen Sinne. Zudem handele es sich nicht um Aufwendungen, die über den üblichen Lebensstandard hinausgingen. (dpa/axt)