
Das Finanzgericht Münster entschied gegen die steuerliche Absetzbarkeit von Bestattungsvorsorge. Angehörige können Kosten nur im Todesfall geltend machen.
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Bestattungsvorsorge: Was das Finanzgericht zur Steuerfrage entschieden hat
Bestattungskosten zu Lebzeiten absetzen? Das geht nicht, entschied das Finanzgericht Münster. Absetzbar sind sie nur für Angehörige, wenn tatsächlich Kosten entstehen.
Die eigene Bestattung zu regeln, kann Angehörige entlasten – steuerlich bringt es jedoch nichts. Kosten für eine Bestattungsvorsorge sind nicht absetzbar, entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1483/24 E). Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Wann Beerdigungskosten absetzbar sind
Absetzbar sind Beerdigungskosten nur für überlebende Angehörige, wenn ihnen die Ausgaben durch den Tod eines Verwandten tatsächlich entstehen – und auch nur, wenn keine ausreichenden Mittel im Nachlass vorhanden sind.
Finanzgericht Münster fällt Urteil
Im verhandelten Fall wollte ein Steuerzahler rund 6.500 Euro für einen Vorsorgevertrag geltend machen. Das Gericht lehnte ab: Eine freiwillige Vorsorge sei keine „zwangsläufige“ Ausgabe im steuerrechtlichen Sinne. Zudem handele es sich nicht um Aufwendungen, die über den üblichen Lebensstandard hinausgingen. (dpa/axt)