
Krankenkasse zahlt nicht? Eine ärztlich bestätigte Kur kann steuerlich geltend gemacht werden.
Foto: Christoph Soeder
Kurkosten steuerlich absetzen: So beteiligt sich das Finanzamt
Wer eine medizinisch notwendige Kur selbst zahlen muss, kann einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen – mit dem richtigen Nachweis.
Kurkosten können steuerlich geltend gemacht werden
In Berlin hat der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BdL) darauf hingewiesen, dass Patienten bei einer medizinisch notwendigen Kur nicht auf allen Kosten sitzenbleiben müssen. Wird eine Kur nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft übernommen, kann das Finanzamt einspringen.
Wichtig: Die Kur muss medizinisch notwendig sein
Kurkosten zählen steuerlich zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Voraussetzung ist jedoch ein ärztlicher Nachweis über die medizinische Notwendigkeit – und dieser muss vor Antritt der Kur vorliegen. Dafür reicht eine Empfehlung vom Haus- oder Facharzt. Bei Vorsorgekuren sollte die Krankheit benannt werden, die vermieden werden soll, bei Klimakuren auch der konkrete Ort.
Bestätigung durch Amtsarzt oder Medizinischen Dienst
Mit der ärztlichen Empfehlung sollten sich Betroffene an einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenkasse wenden. Erst mit deren offizieller Bestätigung gelten die Kurkosten als absetzbar. Der Abzug in der Steuererklärung wird nur dann anerkannt, wenn dieser Schritt nachgewiesen werden kann.
Diese Kosten erkennt das Finanzamt an
Absetzbar sind zum Beispiel Fahrtkosten zum Kurort, Unterbringungskosten, Behandlungskosten und Medikamente. Auch Verpflegungskosten können angegeben werden – abzüglich eines Selbstbehalts von 20 Prozent. Wurde ein Teil der Ausgaben von der Krankenkasse übernommen, muss dieser Betrag von der steuerlich geltend gemachten Summe abgezogen werden. (dpa/vk)