
Die Rückkehr zu den regulären Fristen könnte teuer werden. Vermeiden Sie hohe Verspätungszuschläge!
Foto: Christin Klose
Steuererklärung 2024: Frist und Risiken bei Verspätung
Bis zum 31. Juli muss die Steuerklärung für 2024 beim Finanzamt sein.
Bis zu diesem Datum muss die Steuererklärung für das Jahr 2024 beim Finanzamt eingereicht werden, sofern keine steuerliche Beratung in Anspruch genommen wird. Diese Frist markiert die Rückkehr zur Normalität, nachdem die Abgabefristen für die Jahre 2021 bis 2023 aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes verlängert worden waren.
Wer die Frist verpasst, riskiert einen Verspätungszuschlag, der bis zu 25.000 Euro betragen kann. Dieser Zuschlag wird auf Basis von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer berechnet, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat der Verspätung.
Verspätungszuschlag liegt im Ermessen des Finanzamts
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt zunächst im Ermessen des Finanzamts. Allerdings ist ein Zuschlag zwingend, wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres noch nicht eingegangen ist. Ausnahmen bestehen bei Steuererstattungen oder einer Festsetzung der Steuer auf null Euro. In solchen Fällen kann das Finanzamt auf den Zuschlag verzichten.
Mit Steuerberater eine verlängerte Frist
Für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. April 2026. Diese Sonderregelung bietet mehr Zeit, da normalerweise der Stichtag Ende Februar des übernächsten Jahres liegt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 werden die regulären Fristen wieder in Kraft treten.
Freiwillige Steuererklärungen können bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden, zum Beispiel für das Jahr 2021 bis Ende 2025.
Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?
In diesen Fällen ist diee Abgabe einer Steuererklärung Pfilcht:
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern in der Steuerklasse 4 mit Faktor.
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern, bei denen ein Arbeitslohn nach der Steuerklasse 5 besteuert wurde.
- Bei zusätzlichen Einkünften über den Arbeitslohn hinaus von mehr als 410 Euro im Jahr (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Renten)
- Beim Erhalt steuerfreier Lohnsatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I.
Grundsätzlich kann jeder eine Steuererklärung abgeben, und es wird oft empfohlen, da viele Steuerzahler mit einer Rückerstattung rechnen können. Wer unsicher ist, sollte professionelle Unterstützung in Betracht ziehen, um die zahlreichen Möglichkeiten zur Senkung der Steuerlast optimal zu nutzen. (pm/akk)