
Wer sein Testament sicher aufbewahren will, kann es beim Amtsgericht hinterlegen – für rund 90 Euro.
Foto: Laura Ludwig
Testament hinterlegen: So sicherst Du Deinen letzten Willen richtig ab
Ob selbst verfasst oder vom Notar erstellt: So funktioniert die sichere Hinterlegung Ihres Testaments.
Warum die Verwahrung beim Amtsgericht sinnvoll ist
In Deutschland können Testamente grundsätzlich überall aufbewahrt werden – sogar in der Schublade oder unter dem Kopfkissen. Wer jedoch verhindern will, dass der letzte Wille verloren geht oder bewusst zurückgehalten wird, sollte das Dokument beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen. Dort ist es sicher verwahrt und wird nach dem Tod automatisch eröffnet.
Testament mit oder ohne Notar
Es gibt zwei Wege, ein Testament zu verfassen: Entweder mit Hilfe eines Notars oder in Eigenregie. Ein notarielles Testament wird vom Notar erstellt, beurkundet und direkt beim Amtsgericht sowie im Zentralen Testamentsregister hinterlegt. Die Kosten hängen vom Vermögen des Erblassers ab. Wer das Testament selbst schreibt, muss es handschriftlich verfassen, mit Ort, Datum und Unterschrift versehen und anschließend persönlich beim Amtsgericht abgeben.
So funktioniert die Hinterlegung
Für die amtliche Verwahrung stellt man beim Amtsgericht einen Antrag und bringt Testament, Personalausweis sowie Geburtsurkunde mit. Auch ein Bevollmächtigter kann die Abgabe übernehmen. Auf Wunsch erhalten Erblasser einen sogenannten Hinterlegungsschein als Nachweis. Das Gericht prüft allerdings nicht die inhaltliche Gültigkeit des Testaments – mögliche Formfehler können dazu führen, dass am Ende die gesetzliche Erbfolge greift.
Kosten und Gebühren im Überblick
Die Hinterlegung eines Testaments beim Amtsgericht kostet einmalig 75 Euro. Hinzu kommt eine Gebühr für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister: 12,50 Euro bei einem notariellen Testament, 15,50 Euro bei einem privatschriftlichen. Insgesamt müssen Erblasser also mit etwa 90 Euro rechnen. Angesichts der Sicherheit, dass der letzte Wille nicht verloren geht oder übergangen wird, gilt die Verwahrung als empfehlenswerte Vorsorge. Das berichtet t-online.de. (isw)