Ein Mann schaut in einen Terminkalender. Dort ist das Wort "Urlaub" in Großbuchstaben zu lesen.  Einfach so mehr Geld zum Urlaub? Das geht – wenn du Anspruch auf Urlaubsgeld hast. Wie du das herausfindest und warum auch Gewohnheit zum Recht werden kann.

Einfach so mehr Geld zum Urlaub? Das geht – wenn du Anspruch auf Urlaubsgeld hast. Wie du das herausfindest und warum auch Gewohnheit zum Recht werden kann.

Foto: Klose/dpa

Finanzen

Urlaub geplant? Dieses Extra-Geld landet oft im Sommer auf dem Konto

26. Mai 2025 // 08:43

Urlaubsgeld klingt verlockend – doch nicht jeder bekommt es. Wann ein Anspruch besteht, worauf du achten solltest und warum ein Blick in deinen Vertrag bares Geld wert sein kann.

Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und -geld

Wer sich Urlaubstage nimmt, bekommt diese ganz normal bezahlt: Der Arbeitnehmer erhält weiter sein Entgelt. Mit dem Urlaubsgeld ist hingegen etwas anderes gemeint. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, erklärt Arbeitsrechtlerin Kathrin Schulze Zumkley. Die Sonderzahlung landet meist im Juni oder Juli auf dem Konto von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Freiwillige Zahlungen: Urlaubsgeld im Fokus

Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt hat nicht jeder einen Anspruch auf das Urlaubsgeld. Genauso wie bei Weihnachtsgeld, Jubiläumszahlungen und anderen Boni kann der Arbeitgeber sich frei dazu entscheiden, sie zu zahlen. Deshalb gibt es auch keine gesetzlich geregelte Höhe des Urlaubsgeldes. Ein Blick in den Vertrag klärt auf: Urlaubsgeld ja oder nein.

Tarifverträge und ihre Rolle beim Urlaubsgeld

Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, kann die Auszahlung von Urlaubsgeld trotzdem für den Arbeitgeber verpflichtend sein: In aller Regel enthalten Tarifverträge einen Anspruch auf diese Sonderzahlung, so Schulze Zumkley. Auch in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen können solche Ansprüche festgehalten sein.

Betriebliche Übung schafft Ansprüche

Wurde das Urlaubsgeld bereits über mehrere Jahre hinweg wiederholt und vorbehaltlos gezahlt, kann ebenfalls ein Anspruch entstehen. Dieser Sonderfall wird betriebliche Übung genannt. (dpa/axt)