
Der Streit um eine Heckenhöhe führte bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt.
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Hecke zu hoch, Geduld zu kurz: Nachbarschaftsstreit eskaliert vor Gericht
Ein skurriler Rechtsstreit zeigt: Selbst eine zu hohe Hecke kann zu Haftandrohung führen – zumindest, wenn es nach dem Kläger geht. Die Richter sehen es etwas gelassener, wie Arag-Experten mit Blick auf Gerichtsurteile aus der Gartenwelt erläutern.
Heckenstreit vor Gericht
Ein Nachbarschaftsstreit um eine Hecke führte zu einem bemerkenswerten Gerichtsurteil in Frankfurt am Main. Ein Mann forderte Zwangshaft für seine Nachbarin, die sich weigerte, die Hecke zwischen ihren Grundstücken auf die vereinbarte Höhe von zweieinhalb Metern zu kürzen. Das Landgericht verhängte zunächst ein Zwangsgeld von 500 Euro und ersatzweise einen Tag Haft. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass dies überzogen sei. Stattdessen könne der Nachbar beantragen, selbst die Hecke zu schneiden und dafür eine Duldungsverpflichtung erhalten (Az.: 26 W 1/23).
Gartenpflege für Mieter
Mieter können per Vertrag zur Gartenpflege verpflichtet werden, doch der Umfang der zu pflegenden Fläche kann strittig sein. Ein Fall in Nürtingen zeigt, dass ein Mieter nur für den Teil des Gartens zahlen muss, der klar definiert ist. In diesem Fall war die Fläche durch eine Mauer getrennt, und der Mieter musste nur für den Bereich bis zur Mauer aufkommen (Az.: 17 C 3483/21). Der ARAG zufolge können Vermieter die Kosten für die Gartenpflege auf Mieter umlegen, auch wenn diese den Garten nicht nutzen dürfen, was der Bundesgerichtshof bestätigte (Az.: VIII ZR 135/03).
Nutzung von Gemeinschaftsgärten
Die Nutzung von Gemeinschaftsgärten durch Mieter richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag oder der Hausordnung. Mündliche Absprachen sind unsicher, da Vermieter ihre Zusagen widerrufen können, wie das Kammergericht Berlin entschied (Az.: 8 U 83/06). Mieter dürfen jedoch Gartenmöbel aufstellen und Kinder im Garten spielen lassen, solange die Ruhezeiten eingehalten werden (AG Kerpen, Az.: 20 C 443/01). (pm/axt)