Krankenkassenkarte

Was Patienten über Widerspruchsrechte und Datenzugriffe wissen müssen.

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Gesundheit

Die elektronische Patientenakte kommt: So kann Widerspruch eingelegt werden

24. Januar 2025 // 15:00

Am 15. Januar 2025 startet die elektronische Patientenakte (ePA) in ausgewählten Modellregionen. Ziel der ePA ist es, medizinische Daten wie Befunde, Medikationspläne oder Impfungen digital und zentral zugänglich zu machen.

Allerdings werden zu Beginn nicht alle Funktionen verfügbar sein, und nicht alle Arztpraxen und Einrichtungen sind angeschlossen. Die bundesweite Einführung ist für Februar 2025 geplant, könnte sich aber je nach Verlauf der Testphase verzögern, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.

Widerspruch und Einschränkungen: Ihre Rechte

Patienten, die keine elektronische Patientenakte wünschen, können der Einrichtung der ePA widersprechen. Der Widerspruch muss an die Krankenkasse gerichtet werden, telefonisch oder schriftlich. Darüber hinaus können Patienten auch das Einstellen bestimmter Daten, etwa zu sensiblen Erkrankungen, verhindern. Dies ist direkt in Arztpraxen oder Kliniken möglich – der Widerspruch gilt jedoch nur für die konkrete Behandlung und muss bei weiteren Besuchen erneut ausgesprochen werden.

Datenzugriffe kontrollieren und einschränken

Standardmäßig haben Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken Zugriff auf die ePA, sobald die Gesundheitskarte eingelesen wird. Dieser Zugriff gilt für 90 Tage und erneuert sich mit jedem Einlesen der Karte. Patienten können die Zugriffsrechte über die Ombudsstelle der Krankenkasse einschränken oder den Zeitraum verkürzen. Ombudsstellen können auch Zugriffsprotokolle ausstellen, aus denen hervorgeht, welche Einrichtungen Daten eingesehen oder eingestellt haben.

Ombudsstellen der Krankenkassen

Ombudsstellen sind zentrale Anlaufstellen für Patienten, die Unterstützung bei der Verwaltung der ePA benötigen. Sie können dort nicht nur die Löschung der ePA beantragen, sondern auch festlegen, welche Daten eingestellt oder genutzt werden dürfen. Auch wenn eine Krankenkasse auf die Einrichtung einer Ombudsstelle noch nicht vorbereitet ist, besteht das Recht der Patienten, ihre Anliegen dort geltend zu machen. (kh)