
Ab 1. Oktober Pflicht: Arztpraxen und Apotheken müssen ePA unterstützen. Ende der Übergangsfrist im September 2025.
Foto: Jens Kalaene
Gläserner Patient? ePA wird bundesweit zur Pflicht
Mit dem Ende der Übergangsfrist wird die elektronische Akte zum Standard. Doch was speichert sie wirklich – und wer darf darauf zugreifen?
Pflicht zur ePA ab Oktober – Übergangsfrist läuft aus
Die Übergangsfrist endet im September 2025: Ab dem 1. Oktober müssen Arztpraxen und Apotheken die elektronische Patientenakte (ePA) verbindlich unterstützen. Versicherte entscheiden selbst, ob sie die digitale Akte nutzen. Ziel ist es, Behandlungsinformationen zentral zu bündeln, die Versorgung zu verbessern und Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Die Einführung erfolgt bundesweit nach mehreren Pilotphasen.
Datenschutz und Zugriffsrechte: Wer sieht was?
Viele Menschen stellen sich die Frage, wer auf die ePA zugreifen kann – und ob zum Beispiel der Arbeitgeber Einblick in sensible Informationen erhält. Die Antwort ist eindeutig: Zugriff erhalten ausschließlich medizinische Einrichtungen, wenn sie von der versicherten Person ausdrücklich freigegeben wurden. Eine automatische Weitergabe an Dritte – etwa Versicherungen oder Arbeitgeber – ist ausgeschlossen. Über ein Zugriffsprotokoll in der App lässt sich nachvollziehen, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat.
Was steht drin – und was nicht?
Die ePA enthält zu Beginn meist die sogenannte Medikationsliste. Sie zeigt, welche Arzneimittel in den letzten zwölf Monaten per E-Rezept verordnet und abgegeben wurden. Weitere Dokumente – wie aktuelle Arztbriefe oder Befunde – können ergänzt werden, wenn sie im laufenden Behandlungszusammenhang stehen. Frühere Diagnosen, Krankenhausberichte oder vollständige Anamnesen sind nicht automatisch enthalten. Auch Laborwerte oder Abrechnungsdaten erscheinen nur, wenn sie aktiv von der jeweiligen Praxis oder Krankenkasse eingestellt wurden.
Wie sicher ist die ePA wirklich?
Die Sicherheit der ePA wird durch eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet. Nur autorisierte Personen in zugelassenen medizinischen Einrichtungen dürfen – mit Zustimmung der Versicherten – auf die Akte zugreifen. Änderungen und Zugriffe werden vollständig dokumentiert. Für Apotheker gilt: Zugriff auf die ePA ist maximal drei Tage möglich, sofern die Patientin oder der Patient ihn aktiv ermöglicht. Technische Probleme aus der Pilotphase sollen durch Software-Updates behoben worden sein, weitere Optimierungen sind angekündigt. (pas)