Ein Koffer mit einem aufgedruckten Flugzeug steht in der Abflughalle eines Flughafens.

Nicht lustig: Bei einem „Bombenscherz“ hebt das Flugzeug womöglich ohne einen ab.

Foto: Frank Rumpenhorst/ dpa

Kurios

Bombenscherz: Ehepaar wird vom Flug ausgeschlossen

7. Februar 2025 // 16:00

Ein harmloser Spruch? Von Wegen! Wer Scherze über Sprengstoff oder Bomben am Airport macht, bleibt womöglich am Boden. Der Kapitän hat in dem Fall weitreichende Befugnisse.

Paar aus Düsseldorf wird Zutritt zum Flieger verwehrt

Geschmacklose Scherze über Bomben im Gepäck sollten sich Reisende am Flughafen sparen. Nicht nur, weil es die Polizei auf den Plan rufen kann für eine gesonderte Gepäckkontrolle. Das Flugzeug hebt im schlimmsten Fall womöglich ohne einen ab: Erst kürzlich durfte ein Ehepaar am Düsseldorfer Airport nach einem „Bombenscherz“ bei der Gepäckaufgabe nicht an Bord ihres Fliegers nach Spanien.

Kapitän entscheidet über Sicherheit an Bord

Das liege im Ermessen der Fluggesellschaft und des Flugkapitäns, hatte die zuständige Bundespolizei zu diesem Fall mitgeteilt. Und so ist es, erklärt der Reiserechtler Paul Degott: „Der Kapitän hat Weisungsbefugnisse und kann Passagieren den Zutritt verweigern, wenn er durch sie die Sicherheit und Ordnung an Bord gefährdet sieht“.

Risiko auch durch Alkohol und Drogen

Ein Beispiel, das häufiger vorkommt, ist eine stark alkoholisierte oder unter Drogen stehende Person, die während des Flugs womöglich sich und andere Passagiere in Gefahr bringen könnte. Aber auch ein Bombenscherz kann vom Kapitän als gefährdendes Verhalten ausgelegt werden – mit Folgen. Denn damit haben betroffene Passagiere laut Degott weder einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung noch auf Rückerstattung von Ticketkosten.

Gericht entscheidet im Einzelfall

Im Fall des Ehepaars aus Düsseldorf müsse gegebenenfalls vor Gericht geklärt werden, ob in diesem Einzelfall vernünftige Gründe vorlagen, sie vom Flug auszuschließen, sagt Paul Degott. Etwa, wenn der Kapitän begründet weitere Störungen durch diese Leute in der Luft annehmen durfte, so der Fachanwalt. Würde sich das Gericht dieser Meinung anschließen, hätten die Eheleute keinen Anspruch auf Rückerstattung und erst recht nicht auf Entschädigung.

Ermittlungsverfahren eingeleitet

Laut Bundespolizei hatten die beiden Eheleute beim Check-in dem Abfertigungspersonal gesagt, in ihrem Gepäck sei eine Bombe. Gegenüber den hinzugerufenen Polizisten hätten sie von einem „blöden Scherz“ gesprochen. Das nützte nichts mehr: Abgesehen davon, dass sie nicht mitfliegen durften, wurde gegen sie auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. (dpa/meb)