Rechtsanwalt Guido Wurtz; Portrait

Rechtsanwalt Guido Wurtz

Foto: Kanzlei Werk, Wurtz

Freizeit
Anzeige

Pflichtteil: Was hat es damit auf sich?

7. Januar 2025 // 00:00

Ein Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer ihn beerben soll und damit auch die gesetzlichen Erben ganz oder teilweise vom Erbe ausschließen.

Die meisten Menschen empfinden es jedoch als ungerecht, wenn in einem Erbfall der überlebende Ehegatte oder die engsten Verwandten gar nichts erhalten, obwohl sie ohne das Testament oder den Erbvertrag gesetzliche Erben geworden wären. Deshalb sichert der Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten sowie den Kindern und Enkeln den sogenannten Pflichtteil zu.

Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht sogar den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Ein Entzug dieses Pflichtteils ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.

Den Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser auch nicht dadurch vereiteln, dass er die Pflichtteilsberechtigten zwar in seinem Testament bedenkt, aber auf weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils einsetzt. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Aufstockung bis zur Höhe des Pflichtteils.

Pflichtteilsanspruch geltend machen

Pflichtteilsansprüche sind innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Pflichtteilsberechtigten von den entscheidenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen. (vk)