
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte seine Rechte kennen – etwa das Recht, bei der ärztlichen Begutachtung eine Begleitperson mitzunehmen.
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Erwerbsminderungsrente beantragt? Warum eine Begleitperson wichtig sein kann
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, darf bei der medizinischen Begutachtung eine Vertrauensperson hinzuziehen – ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss sich meist einer medizinischen Begutachtung unterziehen. Sie soll klären, ob und in welchem Umfang jemand noch arbeiten kann – und entscheidet häufig über Bewilligung oder Ablehnung des Antrags.
Um diesen Fall geht es
Wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (AZ: L 8 R 3110/22) mitteilt, darf es dabei keine Benachteiligung geben, wenn Betroffene eine Begleitperson mitbringen. In dem verhandelten Fall hatte ein junger Mann wegen Chronischen Erschöpfungssyndroms nach einer Virusinfektion Rente beantragt. Die Rentenversicherung lehnte ab – unter anderem, weil seine Partnerin bei einer Begutachtung anwesend war.
Vertrauensperson bei Begutachtung erlaubt
Das Gericht stellte jedoch klar: Versicherte haben grundsätzlich das Recht, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Damit ein Gutachten trotzdem verwertbar bleibt, muss der Arzt angeben, ob und wie sich deren Anwesenheit auf das Gespräch ausgewirkt hat. Im konkreten Fall hatte der Gutachter die Anwesenheit dokumentiert und Aussagen getrennt festgehalten – methodische Fehler lagen nicht vor.
Zweifel an Gutachten ausgeräumt
Trotz weiterer Zweifel an den medizinischen Voraussetzungen überzeugte letztlich ein vom Kläger eingereichtes Gutachten. Dieses zeigte, dass der Mann weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann und somit sozialrechtlich voll erwerbsgemindert ist. Die Rentenversicherung muss ihm deshalb eine Rente zahlen. (dpa/axt)