
Rehabilitation statt Rente: Wer die Bedingungen erfüllt, kann von der Rentenversicherung profitieren.
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Reha vor Rente: Wann du Anspruch hast und welche Voraussetzungen gelten
Eine Reha kann helfen, wenn der Job zur Belastung wird. Wer Anspruch hat und wie der Antrag funktioniert, erfährst du hier.
Reha als Chance vor dem Ruhestand
Wer gesundheitlich oder psychisch an seine Grenzen stößt, muss nicht sofort in Rente gehen. Eine Rehabilitation kann helfen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Deutsche Rentenversicherung fördert solche Maßnahmen, wenn sie den Betroffenen ermöglichen, weiter im Beruf zu bleiben oder sich neu zu orientieren.
Ziel: Erwerbsfähigkeit sichern statt Rente zahlen
Das Prinzip „Reha vor Rente“ ist gesetzlich verankert. Ziel ist es, Krankheiten oder Einschränkungen so zu behandeln, dass eine Erwerbsminderungsrente gar nicht nötig wird. Nur wenn eine Reha voraussichtlich keinen Erfolg verspricht, kommt eine vorzeitige Rente infrage. Auch wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann eine Reha beantragen, falls eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich erscheint.
Voraussetzungen für eine Reha-Leistung
Versicherte müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um eine Reha zu bekommen. Grundsätzlich gilt eine Wartezeit von 15 Versicherungsjahren, alternativ kann ein Anspruch bestehen, wenn bereits eine Erwerbsminderungsrente oder eine große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt wird. Welche Variante greift, hängt von der Art der Rehabilitation ab – ob medizinisch oder beruflich.
Medizinische Reha: So läuft der Antrag
Eine medizinische Reha wird bewilligt, wenn Versicherte in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben oder unmittelbar nach einer Ausbildung versicherungspflichtig tätig waren. Auch wer arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, kann die Leistung erhalten. Für onkologische Rehas gelten erleichterte Regeln – hier können auch Rentnerinnen, Rentner und Angehörige Anspruch haben. Die Antragstellung erfolgt über die Rentenversicherung, meist mit Unterstützung des Hausarztes.
Berufliche Reha: Unterstützung für den Wiedereinstieg
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – etwa Umschulungen oder Trainingsmaßnahmen – werden bewilligt, wenn ohne diese eine Erwerbsminderungsrente fällig wäre oder medizinische Maßnahmen allein nicht ausreichen. Das Ziel ist, Betroffene dauerhaft im Arbeitsmarkt zu halten. Besonders bei chronischen Erkrankungen oder psychischen Belastungen kann die berufliche Reha eine zweite Chance im Berufsleben eröffnen.
Wann kein Anspruch auf Reha besteht
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Rentenversicherung keine Reha bewilligt. Dazu zählen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten – hier ist die Unfallversicherung zuständig. Auch wer bereits Altersrente bezieht, verbeamtet ist oder seine letzte Reha vor weniger als vier Jahren hatte, kann abgelehnt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn sich der Gesundheitszustand akut verschlechtert. Wichtig: Der Antrag muss immer aktiv gestellt werden – eine automatische Bewilligung gibt es nicht. Das berichtet die Main Post. (mca)