
Ab 2026 gelten für die Rente für schwerbehinderte Menschen neue Altersgrenzen. Für den Jahrgang 1964 endet die Übergangsregelung, Vertrauensschutz entfällt.
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Ab 2026 gilt: Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte nur noch ab 62 Jahren
Die Altersgrenzen für die Rente für schwerbehinderte Menschen steigen seit 2012. 2026 ist der Prozess abgeschlossen. Jahrgang 1964 kann dann mit Abschlägen ab 62 Jahren und abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen.
Die Anhebung der Altersgrenzen für die Rente für schwerbehinderte Menschen ist ein seit 2012 laufender Prozess und 2026 abgeschlossen. Betroffen ist der Geburtsjahrgang 1964. Für ihn gilt: Vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen ist ab 62 Jahren möglich, abschlagsfrei mit 65 Jahren. Damit endet auch die Übergangsregelung des § 236a SGB VI. Aussagen über drohende plötzliche Kürzungen sind nicht zutreffend. Das teilt der Sozialverband VdK mit.
Das ist der Hintergrund
Hintergrund ist die generelle Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre, die schrittweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964 umgesetzt wurde. Entsprechend stiegen auch die Grenzen für die Rente für schwerbehinderte Menschen: ohne Abschläge von 63 auf 65 Jahre, mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.
Voraussetzungen für die Altersrente
Voraussetzungen für die Altersrente sind ein Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Dazu zählen Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten. Wichtig ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegt. Spätere Herabstufungen haben keinen Einfluss auf die bereits bewilligte Rente.
Was das für den Jahrgang 1964 bedeutet
Für den Jahrgang 1964 bedeutet das: Frühestmöglicher Rentenbeginn mit 62 Jahren und 10,8 Prozent Abschlag, abschlagsfrei ab 65 Jahren. Frühere Jahrgänge können die Rente je nach Geburtsdatum etwas früher in Anspruch nehmen. (axt)