Eine Rentnerin sitzt an einem Tisch auf dem Geld liegt. Witwen und Witwer profitieren seit dem 1. Juli von einer Änderung bei der Rente. Sie haben mehr Geld im Portemonnaie.

Witwen und Witwer profitieren seit dem 1. Juli von einer Änderung bei der Rente. Sie haben mehr Geld im Portemonnaie.

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Rente

Witwenrente: Betroffene profitieren von wichtiger Änderung (mit Beispielrechnung)

11. Juli 2025 // 23:50

Seit dem 1. Juli 2025 gilt für die Witwenrente ein höherer Freibetrag. Betroffene dürfen jetzt mehr hinzuverdienen, bevor Abzüge greifen.

Witwenrente: Betroffene profitieren von wichtiger Änderung

Seit dem 1. Juli 2025 profitieren Witwen und Witwer von einer wichtigen Änderung bei der Rente. Der Freibetrag, bis zu dem zusätzliche Einkünfte nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden, wurde angehoben. Damit verbessert sich für viele Hinterbliebene die finanzielle Situation.

Freibetrag bei der Witwenrente steigt um 39 Euro

Statt wie bisher 1.038 Euro liegt der neue Freibetrag nun bei 1.077 Euro monatlich. Das berichtet unter anderem mainpost.de. Zusätzlich erhalten Hinterbliebene mit minderjährigen Kindern, die zur Schule gehen oder eine Ausbildung absolvieren, einen Zuschlag von 220,19 Euro pro Kind. Einkünfte oberhalb des Freibetrags werden mit 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Beispielrechnung: So verändert sich die Witwenrente

Petra erhält eine Witwenrente von 1500 Euro. Da sie keine minderjährigen Kinder hat, liegt ihr Freibetrag seit 1. Juli 2025 bei 1.077 Euro. Die Differenz von 423 Euro wird mit 40 Prozent angerechnet – also 169,20 Euro. Ihre Witwenrente sinkt um diesen Betrag auf 1330,80 Euro. Vor dem 1. Juli 2025 wäre ihre Witwenrente auf 1315,20 Euro gesunken. Petra halt also 15,60 Euro mehr in der Tasche

Was zählt als anrechenbares Einkommen?

Anrechenbar sind unter anderem Altersrenten, Erwerbseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Mieteinnahmen, Zinsen, Betriebsrenten sowie private Renten aus Lebensversicherungen. Einkommen wie Elterngeld und bestimmte ausländische Leistungen können ebenfalls berücksichtigt werden.

Sonderregelung im Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners – dem sogenannten Sterbevierteljahr – bleiben alle Einkünfte unberücksichtigt. In dieser Zeit erhalten Hinterbliebene die volle Witwenrente. Erst danach wird der Freibetrag relevant. (fk)