Ein Mann gräbt mit einer Schaufel ein Loch zum Einpflanzen hinter einer Narzisse. Im Garten lässt sich nicht nur pflanzen, sondern auch sparen – zumindest steuerlich

Wenn der Garten Geld kostet, nervt das oft. Doch es gibt einen Weg, wie man sich einen Teil zurückholt – und das ganz legal.

Foto: Lino Mirgeler/Symbolbild

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Geld zurück vom Staat: So lässt sich Gartenarbeit von der Steuer absetzen

15. April 2025 // 18:00

Wer seinen Garten regelmäßig pflegen oder neu gestalten lässt, kann bares Geld sparen. Denn viele dieser Arbeiten lassen sich steuerlich geltend machen – wenn du ein paar Regeln beachtest.

Gartenarbeit von der Steuer absetzen – das musst du wissen

Wer seinen Garten von Profis pflegen oder verschönern lässt, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren. Denn unter bestimmten Umständen lassen sich die Kosten dafür absetzen - entweder als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen.

Doch welche Tätigkeiten fallen unter welche Kategorie, und wie hoch ist die Ersparnis? Der Bund der Steuerzahler klärt auf.

So viel Geld lässt sich absetzen

Regelmäßig anfallende Gartenarbeit, die mit der Haushaltsführung in Verbindung stehen, gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen etwa das Rasenmähen, das Heckenschneiden, die Unkrautentfernung oder die Bewässerung. 20 Prozent der anfallenden Arbeitskosten, maximal aber 4000 Euro pro Jahr, können so steuerlich anerkannt werden.

„Materialkosten wie zum Beispiel Erde, Pflanzen oder Dünger sind nicht absetzbar“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Diese Bedingungen gelten

Aufwendigere Maßnahmen, die über die regelmäßige Gartenpflege hinausgehen, zählen zu den Handwerkerleistungen. Dazu gehören etwa die Neuanlage von Beeten oder Rasenflächen, Pflasterarbeiten für Wege oder Terrassen und die Errichtung von Zäunen oder Gartenmauern.

Auch hier sind 20 Prozent der Arbeitskosten absetzbar, der Maximalbetrag liegt bei 1200 Euro pro Jahr. Materialkosten sind hier ebenfalls nicht absetzbar.

Beide Aufwendungen gehören in dieselbe Anlage

Sowohl die haushaltsnahen Dienstleistungen als auch die Handwerkerleistungen gehören in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung.

„Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die Arbeiten auf dem eigenen Grundstück erfolgen und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen“, sagt Karbe-Geßler. „Barzahlungen werden nicht anerkannt, die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.“ (dpa/dm)