
Ein Kirchenaustritt ist nicht immer ohne Folgen.
Foto: Julia Steinbrecht
Kirchenaustritt leicht gemacht: So funktioniert es problemlos
Wer aus der Kirche austritt, spart Kirchensteuer. Doch Vorsicht: In bestimmten Fällen kann trotzdem noch eine Zahlung anfallen. Alle Infos hier.
So funktioniert der Kirchenaustritt
Ein Kirchenaustritt in Deutschland ist unkompliziert. Je nach Bundesland erfolgt er beim Amtsgericht oder beim Standesamt. Nötig ist in der Regel nur ein Personalausweis und das Ausfüllen einer Austrittserklärung. In einigen Fällen verlangen Behörden zusätzlich eine Geburtsurkunde. Ein Grund für den Austritt muss nicht angegeben werden. Die Gebühr liegt meist bei 30 Euro. Ein Austritt ist ab 14 Jahren möglich.
Kirchensteuer sparen – mit einer Ausnahme
Mit dem Kirchenaustritt entfällt die Kirchensteuer – normalerweise. Doch wer mit einem kirchensteuerpflichtigen Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgibt, kann trotzdem indirekt zur Kasse gebeten werden. In diesem Fall erhebt die Kirche das sogenannte „besondere Kirchgeld“. Dabei wird das gemeinsame Einkommen des Ehepaares als Berechnungsgrundlage herangezogen. Die Höhe variiert zwischen 96 und 3.600 Euro pro Jahr, abhängig vom Einkommen.
Wann eine Person für zwei zahlt
Das besondere Kirchgeld wird nur dann fällig, wenn es die reguläre Kirchensteuer übersteigt. Dies kann dazu führen, dass ein Kirchenmitglied nach dem Austritt des Partners mehr zahlen muss als zuvor. Ein Beispiel: Eine gut verdienende Ingenieurin tritt aus der Kirche aus, ihr Ehemann, ein Friseur mit geringerem Einkommen, bleibt Mitglied. Da die Steuer auf das gemeinsame Einkommen berechnet wird, zahlt der Ehemann nun mehr an die Kirche als zuvor. Diese Regelung gilt nicht bundesweit: In Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wird das besondere Kirchgeld nicht erhoben.
Wichtige Schritte nach dem Austritt
Nach dem Austritt ist es ratsam, den Steuerbescheid genau zu prüfen. Die Kirchensteuer darf nur für den Zeitraum des Jahres berechnet werden, in dem die Mitgliedschaft noch bestand. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass der Austritt korrekt auf der elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt ist. Falls dies nicht geschieht, kann weiterhin Kirchensteuer abgezogen werden. Die Austrittsbescheinigung sollte daher gut aufbewahrt werden, um im Zweifelsfall einen Nachweis zu haben. Das berichtet t-online. (mca)