
In akuten Notfällen kann auch ein mündlich errichtetes Testament gültig sein. Dafür bedarf es drei Zeugen - und jeder Menge erfüllter Voraussetzungen.
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Letzter Wille auf die Schnelle: Wann ein Drei-Zeugen-Testament zählt
Was tun, wenn der letzte Wille nicht mehr geschrieben werden kann? In Ausnahmesituationen erlaubt das Gesetz ein Drei-Zeugen-Testament – doch die Hürden dafür sind hoch. Ein Gericht zeigt nun, wie streng die Regeln wirklich sind.
Eigentlich muss ein Testament entweder vor einem Notar errichtet oder handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Andernfalls ist es ungültig. Die Betonung liegt aber auf dem Wörtchen „eigentlich“. Denn in Ausnahmefällen kann ein Testament auch anders vorgetragen gültig sein. Das erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. 5 W 4/25).
Strenge Voraussetzungen für Notfalltestament
Denn ein Testament kann im Notfall auch dann gültig sein, wenn es mündlich vor drei Zeugen abgelegt wurde. Darum nennt man diese Form des letzten Willens auch Drei-Zeugen-Testament. Dafür gelten aber strenge Voraussetzungen. Ein Drei-Zeugen-Testament ist nur zulässig, wenn sich die testierende Person an einem unzugänglichen Ort in akuter Todesgefahr befindet und weder ein Notar noch ein Bürgermeister als Zeuge rechtzeitig beigezogen werden kann.
Kann Notar oder Bürgermeister noch herbeigerufen werden?
In dem konkreten Fall vor dem Saarbrücker Landesgericht hatten durch ein Drei-Zeugen-Testament bestimmte Erben daher das Nachsehen. Die Verstorbene hatte diese Form des letzten Willen gewählt, nachdem sie wegen eines nicht mehr durchbluteten Fußes ins Krankenhaus eingeliefert worden war und dort jegliche Behandlung abgelehnt hatte. Daraufhin wurde sie in die hausärztliche Betreuung entlassen, eine Morphium-Schmerzbehandlung eingeleitet. Wie lange sie noch leben würde, konnten die Ärzte zu diesem Zeitpunkt nicht prognostizieren.
Gerichtsurteil: Erben gehen leer aus
Dem Gericht reichte die fortgeschrittene und unheilbare Erkrankung für die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen nicht aus. Eine Todesgefahr liege objektiv vielmehr erst dann vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann - wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen. Allein der Umstand körperlicher Schwäche reicht hingegen nicht aus, wenn noch ein Notar oder Bürgermeister herbeigerufen werden kann. In unmittelbarer Umgebung des Wohnortes der Erblasserin wären zahlreiche Notare ansässig gewesen. (dpa/axt)