
Innerhalb der eigenen vier Wände sowie an den Innenseiten der Fenster und des Balkons darf nach Belieben dekoriert werden.
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Mieterverein: Für Weihnachtsdeko gelten rechtliche Grenzen
Der Fantasie sind für die Weihnachtsdekoration generell wenig Grenzen gesetzt. Für Mieterinnen und Mieter gibt es aber sehr wohl rechtliche Limits.
Innen nach Belieben
Dabei gilt: Innerhalb der eigenen vier Wände sowie die Innenseiten der Fenster und des Balkons dürfen Mietparteien nach Belieben dekorieren. Das stellt der Mieterverein München klar. Ganz anders verhält es sich aber, wenn Weihnachtsschmuck auch außerhalb der Wohnung angebracht werden soll - also etwa vor den Fenstern, an der Fassade oder im Treppenhaus.
Keine Gefahr für andere
Wichtig sei dann vor allem, dass von der Dekoration keine Gefahr für andere ausgeht. "Die Engel, Weihnachtsmänner und Sterne müssen so befestigt werden, dass sie auch bei Schneesturm nicht abstürzen und möglicherweise Passanten gefährden", sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München.
Genehmigung erforderlich
Soll die Fassade eines Hauses geschmückt werden und muss sie dazu angebohrt werden, brauchen Mieterinnen und Mieter immer die Genehmigung ihres Vermieters. Grundsätzlich gilt zudem immer das sogenannte Rücksichtnahmegebot.
Deko im Treppenhaus
Wer Ärger vermeiden will, sollte blinkende Beleuchtungen darum zu den üblichen Ruhezeiten, also zwischen 22 und 6 Uhr, ausschalten. Deko im Treppenhaus muss von Nachbarinnen und Nachbarn nicht ohne Weiteres hingenommen werden, weil es von allen gleichermaßen genutzt wird. (dpa)