Ein Fieberthermometer, Medikamente und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankmeldung) liegen auf einem Nachttisch (gestellte Szene).

Arbeitnehmerrechte bei Krankheit: Wann Krankengeld statt Lohnfortzahlung greift.

Foto: Bernd Weißbrod/dpa

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Kein Lohn trotz Krankschreibung? Was Arbeitnehmer wissen müssen

24. Januar 2025 // 13:00

Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, hat in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung – geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieser Anspruch gilt bis zu sechs Wochen, sofern die Erkrankung ohne eigenes Verschulden entstanden ist.

Danach übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Eine Ausnahme besteht in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses: Hier besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, jedoch kann Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden.

Wiederholte Krankheit mit derselben Diagnose

Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten erneut an derselben Krankheit, endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn keine sechsmonatige Pause zwischen den Erkrankungen liegt. In diesem Fall wird Krankengeld gezahlt. Arbeitgeber dürfen hierbei die Krankenkasse einschalten, um festzustellen, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammenhängen. Arbeitnehmer müssen jedoch keine Diagnose preisgeben, rät Fachanwalt Alexander Bredereck.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitgeber können eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) um ein Gutachten bitten. Ist der Zweifel begründet, können sie die Lohnfortzahlung aussetzen. Beschäftigte müssen dann gegebenenfalls vor Gericht ziehen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Hier liegt die Beweislast zunächst beim Arbeitgeber. Beispielhafte Zweifel können bestehen, wenn eine Krankschreibung exakt mit einer Eigenkündigung zusammenfällt.

Krankengeld statt Lohnfortzahlung

Wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung endet, etwa nach sechs Wochen oder bei wiederholter Krankheit mit derselben Diagnose, springt die Krankenkasse ein. Sie zahlt Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettogehalts. (dpa/kh)