Darum kann die Rentenkasse weniger überweisen als erwartet

Darum kann die Rentenkasse weniger überweisen als erwartet

Foto: Juergen (Jürgen) Blume

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Rente plötzlich gekürzt? Wann Rentner mit Abzügen rechnen müssen

2. Mai 2025 // 15:00

Die Rentenkasse darf Renten kürzen – aber nicht willkürlich. Welche Gründe dabei rechtlich zulässig sind, zeigt ein aktueller Bericht.

In Deutschland kann die Rentenversicherung in bestimmten Fällen eine laufende Rente kürzen – etwa, wenn Überzahlungen festgestellt wurden oder gesetzliche Anrechnungen greifen. Experten warnen: Besonders häufig passieren Fehler in Rentenbescheiden, die dann zu unnötigen Rückforderungen führen.

Wann eine Kürzung zulässig ist

Die Gründe für Rentenkürzungen sind vielfältig. Sie reichen von falschen Angaben beim Rentenantrag über fehlerhafte Berechnungen durch die Versicherung bis hin zur Anrechnung anderer Leistungen wie einer Unfallrente oder zusätzlichem Einkommen. Auch offene Forderungen – etwa durch zu viel gezahlte Renten – können zur Kürzung führen. Dabei muss stets ein formeller Bescheid ergehen.

Fristen beachten – und Bescheide prüfen

Laut §45 und §48 SGB X gelten Ausschlussfristen: Die Rentenkasse kann überzahlte Beträge nicht beliebig lange zurückfordern. Besonders bei internen Berechnungsfehlern gelten enge Zeitgrenzen. Wichtig zu wissen: Die Rentenversicherung versucht häufig, Rentner in die Pflicht zu nehmen – doch Gerichte urteilen oft verbraucherfreundlich. Denn Rentenbescheide sind für Laien kaum durchschaubar.

Fehlerhafte Rentenbescheide – keine Seltenheit

Stichproben zufolge sind 30 bis 50 Prozent aller Rentenbescheide fehlerhaft. Häufige Fehler betreffen falsch zugeordnete Ausbildungszeiten, nicht gemeldete Ausfallzeiten bei Krankheit oder Mutterschutz sowie unvollständige Meldungen zur Sozialversicherung. Rentner sollten ihre Bescheide stets überprüfen und bei Unstimmigkeiten fristgerecht Widerspruch einlegen.

Aufrechnung darf nicht zur Armut führen

Besonders sensibel ist die sogenannte Aufrechnung: Hat die Rentenversicherung Forderungen, dürfen diese mit der laufenden Rente verrechnet werden – allerdings nur, wenn der Rentner dadurch nicht unter das Existenzminimum fällt, berichtet www.infranken.de. In solchen Fällen werden nur Teilbeträge zur Tilgung einbehalten. (vk)