ILLUSTRATION - 05.08.2021, Berlin: Euromünzen liegen auf einem Anschreiben zur Anmeldung für die Rundfunkgebühren, neben den Logo von ARD (l-r), ZDF und Deutschlandfunk. Es gibt Streit um die Höhe des Rundfunkbeitrags. (zu dpa: «NDR bekommt einen neuen Intendanten») Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa-tmn +++ dpa-Bildfunk +++

Nicht jeder muss den Rundfunkbeitrag zahlen: Bestimmte Personengruppen können sich einfach von der Zahlungspflicht befreien.

Foto: Fernando Gutierrez-Juarez

Verbraucher

GEZ-Gebühren vermeiden: Diese Personen können sich vom Beitrag befreien

18. Juli 2025 // 09:00

Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen – oder ihn reduzieren, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt.

Wer sich befreien oder reduzieren lassen kann

Grundsätzlich muss für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Doch bestimmte Personengruppen können sich davon befreien lassen – etwa Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen. Die Bedürftigkeit muss dabei mit einem Bescheid der Sozialbehörde nachgewiesen werden.

Härtefallregelung und Mitbewohner

Wer knapp über der Einkommensgrenze liegt, kann unter bestimmten Bedingungen einen Härtefallantrag stellen. Wichtig: Die Befreiung gilt innerhalb einer Wohnung auch für Ehepartner, Lebenspartner, Kinder bis 25 Jahre und mitberücksichtigte Mitbewohner. Ist nur eine Person beitragspflichtig, muss der Beitrag für die ganze Wohnung gezahlt werden.

Kein Anspruch bei Arbeitslosengeld

Bezieher von Arbeitslosengeld I haben keinen Anspruch auf Befreiung, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt. Auch ein geringes Einkommen ohne Sozialleistungsbescheid reicht nicht für eine Befreiung. Nur mit Bescheid einer Sozialbehörde ist eine Ausnahme möglich.

Ermäßigung für Schwerbehinderte

Menschen mit bestimmten Schwerbehinderungen (z. B. blind, gehörlos oder mit stark eingeschränkter Teilhabe) können eine Ermäßigung auf 6,12 Euro monatlich beantragen.

Antragstellung und rückwirkende Befreiung

Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung können online gestellt werden und erfordern Nachweise wie Sozialleistungsbescheide oder Schwerbehindertenausweise. Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem die Sozialleistung beginnt, bis zu drei Jahre rückwirkend – gezahlte Beiträge können so laut Verbraucherzentrale unter Umständen erstattet werden.