
Teilnahme am Sommerfest kann zur Arbeitszeit werden.
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Grillfest nach Feierabend: Zählt das als Arbeitszeit?
Arbeitsrechtler Jakob T. Lange erklärt, was viele Angestellte im Sommer beschäftigt: Wird die Teilnahme an Betriebsausflügen oder Feiern bezahlt?
Die Antwort hängt vom Zeitpunkt und der Art der Einladung ab. Findet das Event außerhalb der regulären Arbeitszeit statt und ist freiwillig, gilt es nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Pflichtveranstaltung oder freiwillige Teilnahme?
Lädt der Arbeitgeber zum Sommerfest nach Feierabend – ohne ausdrückliche Pflicht zur Teilnahme – bleibt die Teilnahme reine Privatsache. Anders sieht es aus, wenn das Event innerhalb der Arbeitszeit liegt. Dann gilt es als Arbeitszeit und muss auch bezahlt werden, selbst wenn die Teilnahme nicht verpflichtend ist.
Wer nicht feiert, muss arbeiten
Wer freiwillig nicht teilnimmt, kann nicht einfach den Arbeitsplatz verlassen. Stattdessen gilt: Wer nicht mitfeiert, arbeitet regulär weiter. Eine Freistellung gibt es in solchen Fällen nicht, stellt Lange klar. Die Teilnahme an der Veranstaltung ersetzt in diesem Fall lediglich die Arbeitszeit – nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Gleichbehandlung ist Pflicht
Arbeitgeber müssen zudem darauf achten, niemanden ohne sachlichen Grund von Veranstaltungen auszuschließen. In manchen Betrieben – etwa in Kliniken oder der Produktion – kann eine vollständige Teilnahme organisatorisch schwierig sein. Doch grundsätzlich muss jeder Mitarbeitende die Möglichkeit zur Teilnahme haben.
Rechtliche Grauzonen bleiben
Ob Betriebsausflug oder Teamevent: Solche Veranstaltungen fördern das Miteinander, sorgen aber regelmäßig für arbeitsrechtliche Fragen. Ein genauer Blick auf Einladung, Zeitpunkt und betriebliche Rahmenbedingungen ist daher ratsam – für Chefs wie Beschäftigte. (dpa/kh)