Versteckte Fallen im Mietvertrag können das neue Zuhause trüben: Wer unachtsam ist, zahlt am Ende oft drauf.

Versteckte Fallen im Mietvertrag können das neue Zuhause trüben: Wer unachtsam ist, zahlt am Ende oft drauf.

Foto: Fernando Gutierrez-Juarez

Verbraucher

Mietvertrag richtig prüfen: So entgeht man teuren Fallen

4. November 2025 // 08:00

Wer seinen Mietvertrag nicht prüft, zahlt oft drauf. Eine ARAG-Expertin hat erklärt, wie Mieter sich vor Kostenfallen schützen können.

Was im Mietvertrag auf keinen Fall fehlen darf

Wer auf dem umkämpften Wohnungsmarkt eine passende Bleibe ergattert hat, darf sich glücklich schätzen. Doch bevor die Schlüssel übergeben werden, sollte der Mietvertrag gründlich geprüft werden. Christina Gellert, Mietrechts-Expertin bei der ARAG, nennt zentrale Punkte: Neben den vollständigen Namen und Adressen beider Parteien muss der Vertrag eine präzise Beschreibung der Mietwohnung enthalten – inklusive Größe, Zimmeranzahl und Ausstattung. Auch die Art des Vertrags – befristet oder unbefristet – und klare Angaben zu Kündigungsfristen sind essenziell.

Transparenz bei Miete und Nebenkosten ist Pflicht

Zahlreiche Streitigkeiten entstehen, weil Mietpreise und Nebenkosten nicht klar geregelt sind. Gellert rät, die Grundmiete sowie sämtliche Nebenkosten detailliert aufzuführen. So wissen Mieter, welche Kosten auf sie zukommen – und welche nicht. Ebenfalls geregelt sein sollten Zahlungsmodalitäten, also wann und wie die Miete zu zahlen ist. Wer einzieht, sollte zudem auf die Höhe der Kaution achten und wie deren Rückzahlung festgelegt ist.

Regeln für Renovierung, Haustiere und Co.

Auch weniger offensichtliche Punkte verdienen Beachtung. Dazu zählen laut Gellert Regelungen zur Tierhaltung, Untervermietung und Renovierungspflichten. Gerade bei Instandhaltung und Reparaturen kommt es häufig zu Missverständnissen – deshalb ist eine eindeutige Verteilung der Verantwortlichkeiten wichtig. Außerdem sollte geklärt sein, welche Versicherungen Mieter selbst abschließen müssen und ob Vermieterseitig bereits Schutz besteht.

Kündigung: Das sind die rechtlichen Vorgaben

Ist ein Auszug geplant, greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB: Drei Monate bei ordentlicher Kündigung, Eingang spätestens am dritten Werktag des Monats. Wichtig: Eine E-Mail reicht nicht – die Kündigung muss schriftlich erfolgen, von allen Mietparteien unterschrieben und der Zugang beim Vermieter beweisbar sein. Einschreiben, persönliche Übergabe mit Quittung oder Zeugen – so sind Mieter auf der sicheren Seite.

ARAG-Newsroom bietet weitere Rechtstipps

Wer sich noch umfassender informieren möchte, findet im ARAG Newsroom regelmäßig Expertenbeiträge rund um Mietrecht und andere Alltagsthemen. Ein Besuch lohnt sich – besonders für Mieter, die rechtlich auf Nummer sicher gehen wollen. (pm/vk)