ILLUSTRATION - Guter Schutz fürs Auto: Klar, das bietet eine Garage - für den Fall der Fälle ist zudem auch ein passender Versicherungsschutz wichtig, der bestenfalls nicht unnötig teuer sein sollte. (zu dpa: «Kfz-Versicherung: Tipps für eine günstigere Police») Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++

Gefahr im Verzug: Garagen als Hobbywerkstatt? Das könnte problematisch werden. Vermieter dürfen bei Verstößen einschreiten.

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Verbraucher

Viele machen es falsch: Was in der Garage erlaubt ist – und was Ärger macht

19. Juni 2025 // 10:00

Garagen sind zum Abstellen von Fahrzeugen da. Wer sie anderweitig nutzt, riskiert Ärger – bis hin zur Kündigung. Was gelagert werden darf, welche Nutzungen verboten sind und was für Mieter gilt, regeln Bauordnungen und Mietverträge.

Zweck der Garage

Garagen dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen – das ist ihr bau- und nutzungsrechtlich festgelegter Zweck. Die Nutzung als Büro, Lagerraum oder Partyfläche ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn Fenster, Türen oder Heizungen vorhanden sind. Die Garagenverordnungen der Bundesländer enthalten primär bauliche Vorschriften, nicht aber umfassende Regelungen zur Nutzung.

Erlaubte Lagerung

In einer Garage dürfen nur Gegenstände gelagert werden, die direkt mit dem Fahrzeug zu tun haben. Dazu zählen etwa Reifen, Dachboxen, Wagenheber oder Betriebsstoffe wie Öl und Frostschutzmittel – allerdings nur in kleinen Mengen. Auch Kraftstoff ist in begrenztem Umfang erlaubt, sofern die jeweilige Landesverordnung es zulässt.

Verbotene Nutzung

Die Nutzung als Wohnraum, Werkstatt, Lager für Möbel oder sonstige Zwecke stellt eine Zweckentfremdung dar. Besonders gefährlich und verboten ist die Lagerung von Gasflaschen, brennbaren oder explosiven Stoffen. Auch dauerhaft eingerichtete Hobbywerkstätten sind problematisch – entscheidend ist, ob die Garage weiterhin unmittelbar als Stellplatz genutzt werden kann.

Kraftstofflagerung

Das Horten von Kraftstoffen in privaten Garagen ist nur eingeschränkt zulässig. In Kleingaragen (bis 100 m²) erlaubt etwa die Bayerische Garagenverordnung bis zu 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin – jeweils in sicheren, verschlossenen Behältern. In größeren Garagen ist die erlaubte Menge noch geringer. Bei Kraftstoffkäufen im Ausland gelten zusätzlich Zoll- und Steuerregelungen.

Regelungen für Mieter

Mietverträge können die Garagennutzung zusätzlich einschränken. Wird die Garage zweckentfremdet, kann der Vermieter Abmahnungen aussprechen – und im Ernstfall den Mietvertrag kündigen. Besonders bei Verstößen gegen den Brandschutz ist laut ADAC schnelles Handeln erforderlich. Umbauten zur Werkstatt oder gar zum Schlafplatz sind in Mietverhältnissen unzulässig. (feh)