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Feuerwerk ist schön. Aber in diesen Zonen solltet ihr darauf verzichten.

Foto: Carmen Jaspersen

Bremerhaven

Silvester in Bremerhaven: Feuerwerk ist hier unter Strafe verboten

22. Dezember 2023 // 12:11

Der Senat weist auf die Feuerwerksverbotszonen im Land Bremen zu Silvester hin. In Bremerhaven gibt es zwei dieser Zonen. Bei Zuwiderhandlungen drohten Geldstrafen.

Zu Bereich 1 gehören der Willy-Brandt-Platz und der südliche Bereich Neuer Vorhafen Schleuse. Zu Bereich 2 zählen: Barkhausenstraße/Columbusstraße, Fußgängerbrücke Alter Hafen in Richtung Weserdeich, durch den Durchgang des Schifffahrtsmuseums bis an die Landesgrenze in der Weser, Weser bis zur Höhe der Schleusenstraße; dazu zählen auch: Pontonanlage für das Seebäderschiff, Willy-Brandt-Platz, Neuer Vorhafen Schleuse, Pontonanlage der Schlepperliegeplätze.

Feuerwerksverbotszone rund um den Zoo am Meer. In Bereich 1 gilt ein dauerhaftes Feuerwerksverbot. In Bereich 2 darf zwischen 18 Uhr am 31. Dezember und 1 Uhr am 1. Januar Feuerwerk stattfinden, im restlichen Jahr gilt auch hier ein Feuerwerksverbot.

Feuerwerksverbotszone rund um den Zoo am Meer. In Bereich 1 gilt ein dauerhaftes Feuerwerksverbot. In Bereich 2 darf zwischen 18 Uhr am 31. Dezember und 1 Uhr am 1. Januar Feuerwerk stattfinden, im restlichen Jahr gilt auch hier ein Feuerwerksverbot.

Foto: Pressestelle des Senats

Silvesterfeuerwerk in Bereich 2 möglich

In den Bereichen 1 und 2 gilt ganzjährig ein vollständiges Feuerwerksverbot. In Bereich 2 wird das Verbot vom 31. Dezember, 18 Uhr, bis zum 1. Januar, 1 Uhr, ausgesetzt. Zudem gilt das Verbot in Bremen und Bremerhaven im Umkreis von 150 Metern von Reet- und Fachwerkhäusern, Tanklagern und -stellen sowie rund um den Flughafen.

Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro drohen

Zudem darf Silvesterfeuerwerk im Land Bremen nur zwischen dem 31. Dezember, 18 Uhr, und dem 1. Januar 2024, 1 Uhr, abgebrannt werden. „Davon unberührt bleibt das gesetzliche Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und Kinder- und Altersheimen. Diese Regelungen gelten fortlaufend in allen Jahren.“ Bei Zuwiderhandlungen drohen mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro. (pm/axt)